FISCHEREIAUFSICHT- FISCHEREIAUFSICHTSORGANE-KURSE

Die Fischereiaufsicht ist in der Steiermark über das Steirische Fischereigesetz geregelt. 

Wer Fischereiaufsichtsorgan werden möchte, ist verpflichtet, zuerst einen 8stündigen Ausbildungskurs zu besuchen. Diese Kurse finden ein Mal im Jahr (meist im Herbst) statt. Mit Vorliegen der Kursbescheinigung kann danach der jeweilige Fischereiberechtigte einen Termin mit der örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für die Vereidigung des neuen Aufsichtsorganes vereinbaren. Dies bedeutet, dass Aufsichtsorganen bereits von Beginn an ein gewisses Fischereigewässer zur Ausübung der Aufsicht zugewiesen wird. 

Voraussetzungen, um Fischereiaufsichtsorgan in der Steiermark zu werden:

  • Österreichische Staatsbürgerschaft
  • Vollendung des 18. Lebensjahr
  • körperliche und geistige Eigung
  • Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit
  • der Besitz einer gültigen Fischerkarte oder der Nachweis der fachlichen Eignung zur Ausstellung einer Fischerkarte gemäß § 9 Abs. 3
  • die Vorlage einer Bescheinigung des Landesfischereiverbandes über den erfolgreichen Besuch eines Fischereiaufseherkurses.
    Dieser Nachweis kann auch durch den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder die erfolgreiche Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in der Steiermark, in einem anderen Bundesland oder im Ausland erbracht werden.
  • Kenntnis des Fischereigesetzes

Innerhalb von fünf Jahren ab Kursdatum muss ein 4stündiger Fortbildungskurs besucht werden. Diese Kurse finden ganzjährig steiermarkweit statt. Neben Kursen mit allgemein gehaltenen Themen werden zusätzlich seit dem Frühjahr 2020 auch Fortbildungskurse mit vertiefenden Themen angeboten. 

Achtung: Die Bestellung als Fischereiaufsichtsorgan durch die Bezirksverwaltungsbehörde erlischt, wenn der Bezirksverwaltungsbehörde nicht alle fünf Jahre eine Bescheinigung des Landesfischereiverbandes oder einer gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem anderen Bundesland oder im Ausland über die erfolgreiche Teilnahme an einem gleichwertigen Fortbildungskurs von dem Fischereiaufsichtsorgan selbst vorgelegt wird. Die Frist von fünf Jahren ist vom Fischereiaufsichtsorgan selbst einzuhalten - es erfolgt meist keine oder sehr spät eine Aufforderung seitens der Behörde!

Die Ausbildungskurse (8stündiger Kurs) sowie die Fortbildungskurse (4stündiger Kurs) für Fischereiaufsichtsorgane werden vom Landesfischereiverband Steiermark organisiert und abgehalten.

Diese Kurse gelten als Aus- bzw. Fortbildung im Sinne des Steiermärkischen Fischereigesetzes.


FISCHEREIAUFSICHT - AUSZUG AUS DEM STMK. FISCHEREIGESETZ

„§ 7     Verpflichtung zur Fischereiaufsicht

(1) Die/Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, für eine hinreichende Beaufsichtigung ihres/seines Fischwassers zu sorgen. Die Fischereiaufsicht umfasst den Schutz der Wassertiere sowie des Fischwassers vor unbefugter Ausübung des Fischfanges und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide. Fischereiaufsichtsorgane sind von der/vom Fischereiberechtigten in einer solchen Anzahl zur Bestellung namhaft zu machen, dass der Fischereischutz gewährleistet ist. Die Aufsicht kann die/der Fischereiberechtigte auch selbst vornehmen. § 8 gilt sinngemäß, wenn die/der Fischereiberechtigte die Fischereiaufsicht selbst ausübt.

(2) Kommt die/der Fischereiberechtigte ihrer/seiner Verpflichtung zur Namhaftmachung einer ausreichenden Anzahl von Fischereiaufsichtsorganen trotz Aufforderung der Behörde binnen einer Frist von einem Monat nicht nach, so hat die Behörde die Bestellung ersatzweise vorzunehmen. Die ersatzweise vorgenommene Bestellung durch die Behörde endet mit der Bestellung der von der/vom Fischereiberechtigten namhaft gemachten Fischereiaufsichtsorgane. Die/der Fischereiberechtigte hat den ersatzweise bestellten Fischereiaufsichtsorganen die durch ihre Aufsichtstätigkeit entstandenen Barauslagen zu ersetzen.“

„§ 8     Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen

(1) Jede Person, welche als Fischereiaufsichtsorgan tätig werden soll, ist hiefür auf Antrag der/des Fischereiberechtigten gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes – StAOG zu bestellen. Es gelten die Bestimmungen des StAOG, sofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt wird.

(2) Voraussetzung für die Bestellung zum Fischereiaufsichtsorgan sind neben den in § 4 StAOG angeführten fachlichen Voraussetzungen

 

1. der Besitz einer gültigen Fischerkarte oder der Nachweis der fachlichen Eignung zur Ausstellung einer Fischerkarte gemäß § 9 Abs. 3 und

 

2. die Vorlage einer Bescheinigung des Landesfischereiverbandes über den erfolgreichen Besuch eines Fischereiaufseherkurses. Dieser Nachweis kann auch durch den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder die erfolgreiche Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in der Steiermark, in einem anderen Bundesland oder im Ausland erbracht werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich vor der Bestellung durch eingehende Befragung die Gewissheit zu verschaffen, dass die Kenntnis des gegenständlichen Gesetzes gewährleistet ist.

(3) Fischereiaufsichtsorgane müssen an Fortbildungskursen teilnehmen, die vom Landesfischereiverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Bestellung als Fischereiaufsichtsorgan durch die Bezirksverwaltungsbehörde erlischt gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 StAOG, wenn der Bezirksverwaltungsbehörde nicht alle fünf Jahre eine Bescheinigung des Landesfischereiverbandes oder einer gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem anderen Bundesland oder im Ausland über die erfolgreiche Teilnahme an einem gleichwertigen Fortbildungskurs vorgelegt wird.

 


 

VERORDNUNG: FISCHEREIAUFSEHERKURSE

Die Verordnung "Fischereiaufseherkurse sowie Fortbildungskurse für Fischereiaufsichtsorgane" vom 24. September 2014 finden Sie hier .