HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

Themenblöcke:

1. Fischerkarte / Fischerprüfung / Lizenzen
2. Fischereiaufsichtsorgan
3. Fischerkarte / Adressänderungen
4. Fischkrankheiten
5. Gewässerverunreinigung / Fischsterben
6. Freies Fischwasser
7. Mitgliedschaft
 

1. Fischerkarte / Fischerprüfung / Lizenzen

Was brauche ich, um in der Steiermark fischen zu können?

Benötigt werden:
* eine Fischerkarte, auch Landesfischerkarte oder BH-Karte genannt. Diese wird nach Vorlage eines Fischerprüfungszeugnisses ausgestellt. Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Hauptwohnsitzes. Nichtsteirer können eine Bezirksverwaltungsbehörde frei wählen. Die Landesfischerkarte ist ein Lichtbildausweis und gilt für die ganze Steiermark. Alternativ zur Landesfischerkarte kann auch eine Gastkarte gelöst werden.
* eine Lizenz oder Erlaubnisschein. Diese wird vom Fischereiberechtigten bzw. dessen Verkaufsstellen ausgestellt und gilt für bestimmte Gewässer und einen bestimmten Zeitraum (zB Tageskarte, Wochenkarte, etc.)
* gültiger Zahlschein für die Landesfischerkarte. Dieser wird zugeschickt. Der Einzahlungsbeleg ist der Landesfischerkarte beizulegen, wodurch diese für ein Kalenderjahr aktiviert wird. 

Was ist die Fischerprüfung?

Um eine Landesfischerkarte ausstellen zu lassen, muss ein Fischerprüfungszeugnis vorgelegt werden. Fischerprüfungen werden im April und im Oktober jeden Jahres ausschließlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Hauptwohnsitz) durchgeführt. Die Anmeldung bis jeweils 1.März und 1.September erfolgen ebenso dort. Die Prüfung ist schriftlich und betrifft je 10 Fragen aus insgesamt 4 Fachgebieten. Die Unterlagen für die Prüfungsvorbereitung erhalten Sie in der Geschäftsstelle des Landesfischereiverbandes Steiermark (Bestellformular: Landesfischereiverband Steiermark - Willkommen (fischereiverband-steiermark.at)).

Weitere Infos siehe: Landesfischereiverband Steiermark - Fischerprüfung (fischereiverband-steiermark.at)

Werden Fischerprüfungszeugnisse und Fischerkarten aus anderen Bundesländern anerkannt?

Anerkannt werden Fischerprüfungszeugnisse aus den Bundesländern Vorarlberg, Tirol, Salzburg, Niederösterreich, Oberösterreich und Wien. Mit der Vorlage eines Prüfungszeugnisses aus diesen Bundesländern kann Ihnen die zuständige steirische Bezirksverwaltungsbehörde eine steirische Landesfischerkarte ausstellen. Die Vorlage der Landesfischerkarte aus einem der genannten Bundesländer ohne Fischerprüfungszeugnis ist für die Anrechnung nicht ausreichend.

Was ist eine Gastkarte?

Die Gastkarte ersetzt die Landesfischerkarte. Sie gilt in einem Bezirk und für vier Wochen. Voraussetzungen für die Ausstellung gibt es – im Gegensatz zur Landesfischerkarte – keine. Die Fischerprüfung ist demnach nicht notwendig. Die Gastkarte ist dort erhältlich, wo auch die Lizenz gekauft wird.

Wo bekomme ich Lizenzen (Tages-, Wochen- oder Jahreskarten)?

Die Organisation des Verkaufes der Lizenzen liegt beim Fischereiberechtigten. Informationen zu den Fischereiberechtigten finden Sie im Digitalen Fischereikataster https://wis.stmk.gv.at/wisonlineext/wbo_fk_search_extern.aspx
Dort können Sie den Dienst "Wasserrechte" hinzufügen und das Feld "Fischereikataster" aktivieren und durch Mausklick in der Karte auf das Gewässer die Aktion "Fischereikataster" aufrufen. Es poppt ein kleines Fenster auf, dort klicken Sie auf "Details" und gelangen so zur Einsicht in die Fischereiberechtigung.

 



2. Fischereiaufsichtsorgan

Ich möchte Fischereiaufsichtsorgan werden. Was benötige ich dazu?

Vorraussetzung ist u.a. der Besuch des Ausbildungskurses für Fischereiaufsichtsorgane, die der Landesfischereiverband Steiermark veranstaltet. Der Kurs wird meist im Herbst abgehalten und dauert 8 Stunden an einem Tag. 
Fischereiaufsichtsorgane müssen mindestens 18 Jahre alt und im Besitz einer Fischerkarte sein.

Weiter Infos siehe: Landesfischereiverband Steiermark - Fischereiaufsicht (fischereiverband-steiermark.at)

Ich bin Fischereiaufischtsorgan, woher weiß ich wann ich den nächsten Fortbildungskurs belegen muss?

Bitte notieren Sie sich den Termin von Ihrem zuletzt absolvierten Kurs genau. Die Frist von fünf Jahren ist vom Fischereiaufsichtsorgan selbst einzuhalten - es erfolgt meist keine oder sehr spät eine Aufforderung seitens der Behörde!
Wenn Sie sich unsicher sind, können Sie sich gerne bei uns melden und nachfragen. Sofern Sie Ihren letzten Kurs beim Landesfischereiverband Steiermark besucht haben, haben wir Ihre belegten Kurse in unserer Datenbank gespeichert und können Ihnen Auskunft geben.

Ich bin Fischereiaufsichtsorgan und haben gerade einen Fortbildungskurs besucht. Was muss ich machen, um weiterhin beeidigtes Fischereiaufsichtsorgan zu bleiben?

Sie erhalten von uns am Abschluss der Kurstages eine Teilnahmebestätigung. Diese Bestätigung ist sodann von Ihnen bei Ihrer Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen (bitte klären Sie mit Ihrer Behörde, in welcher Form Sie die Bestätigung einreichen können). 

 



3. Fischerkarte / Adressänderungen

Ich habe mehrere Jahre den Betrag für die Landesfischerkarte nicht eingezahlt bzw. bin umgezogen und bekomme jetzt keinen Zahlschein mehr zugesendet. Wo kann ich diesen neu anfordern?

Bei jener Behörde, welche die Landesfischerkarte ausgestellt hat bzw. bei jener Bezirksverwaltungsbehörde, wo Sie Ihren aktuellen Hauptwohnsitz haben.

Ich bin umgezogen und möchte meine Adresse für die Fischerkarte ändern. Wohin kann ich mich wenden?

Bei jener Behörde, welche die Landesfischerkarte ausgestellt hat bzw. bei jener Bezirksverwaltungsbehörde, wo Sie Ihren aktuellen Hauptwohnsitz haben.

Ich bin Mitglied beim Landesfischereiverband Steiermark und möchte meine Adresse ändern.

Bitte schreiben Sie uns einfach eine Mail an office@fischereiverband-steiermark.at oder rufen Sie uns an unter 0316/8050-1219. 

 



4. Fischkrankheiten

Ich bin Teichbewirtschafter und habe eine Krankheit bei meinen Fischen festgestellt. Wo kann ich Hilfe bekommen?

Die Kontaktdaten der Fachtierärztin für Fische sind folgende: MMag. Angelika Nistl-Janssen, Weißenbachweg 1, 8451 Heimschuh
Tel: 03456/27435, Mobil: 0664/1814776, Mail: post@fischambulanz.com, Web : www.fischambulanz.com

 



5. Gewässerverunreinigung / Fischsterben

Ich habe eine Gewässerverunreinigung / Fischsterben am Gewässer beobachtet. An wen kann ich mich wenden?

Korrekte Meldung bei Fischsterben oder Gewässerverunreinigung

    • Meldung an die Landeswarnzentrale LWZ (Notruf 130)
    • LWZ ist die Ansprech- und Koordinierungsstelle für Einsätze mit Wasserverschmutzungen
    • LWZ nimmt Meldungen entgegen und leitet sie an zuständige Stellen (z.B.: Umwelteinsatzdienst, Gewässeraufsicht etc.) weiter
    • Wichtige Informationen für die Meldung: 
      o Art des Ereignisses / Sachverhaltsbeschreibung 
      o Genaue Ortsangabe / Gewässernamen 
      o Zeitangabe 
      o Kontaktinformationen

Sonderfall Fischsterben

    • Welche Arten / Größenklassen sind betroffen
    • Umfang des Fischsterbens (Zählung z.B.: Stückzahl pro 100m Fließstrecke)
    • Wann setzte das Fischsterben ein?
    • Kam das Ereignis plötzlich oder allmählich?
    • Fotodokumentationen
    • Entnahme von toten Fischen nur sinnvoll, wenn keine Anzeichen von Verwesung erkennbar sind
    • Entnommene Fische tiefkühlen

Wasserproben bei Fischsterben richtig entnehmen

    • PET-Flaschen (Mineral ohne Geschmack) eignen sich gut für die Probenahme 
      ▪ Vor Probenahme immer 2x mit Probewasser ausspülen
    • Immer min. 3 Proben entnehmen 
      ▪ 1x oberhalb vom Ereignis 
      ▪ 1x beim Fischsterben 
      ▪ 1x unterhalb vom Ereignis 
      ▪ Probenahmen können auch bei Zubringern/Einleitungen sinnvoll sein
    • Beschriften der Probe 
      ▪ Gewässername 
      ▪ Datum und Uhrzeit 
      ▪ Ort 
      ▪ Entnahmestelle 
      ▪ Probennummer

Weitere Links: Amt der Steiermärkischen Landesregierung ABT 15 - Verwaltung - Land Steiermark

Fischsterben hier melden: https://www.fishlife.at/allgemein/fischsterben-melden-sie-es-uns/ 


 

6. Freies Fischwasser

Ich möchte gerne ein Fischgewässer bewirtschaften / pachten. Woher bekomme ich Informationen, wo es freie Fischwässer gibt?

Einerseits können Sie aktuelle Fischereirechte und deren Bewirtschafter / Pächter im Fischereikataster einsehen. Diesen können Sie online abrufen (hier klicken) oder bei der jeweilgen Bezirksverwaltungsbehörde einsehen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ihnen auch Auskunft geben ob und wo im Bezirk freie Fischwässer sind. Gegebenenfalls können Sie auch in einem Angelshop der Umgebung nachfragen. 
Dem Landesfischereiverband selbst liegen hierzu leider keine Informationen vor, da Zuständigkeit den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt.

Welche Voraussetzungen sind für die Bewirtschaftung / die Pacht eines Fischwassers zu erfüllen?

§ 2 Erwerb von Fischereirechten (Steirisches Fischereigesetz, 2000)

(1) Fischereirechte können nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und den Besitz von Privatrechten erworben und besessen werden;

(3) Fischereirechte dürfen nur an Personen verpachtet werden, die zumindest drei Jahre lang im Besitz einer gültigen Fischerkarte (§ 9) sind. Juristische Personen haben einen Bevollmächtigten namhaft zu machen, der diese Voraussetzung erfüllt. Pachtverträge sind binnen vier Wochen ab Vertragsabschluss der Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Eintragung in den Fischereikataster mitzuteilen. Die Pächterin/der Pächter, bei juristischen Personen die/der Bevollmächtigte, muss während der gesamten Dauer der Pachtung eine gültige Fischerkarte (§ 9) besitzen.

Weitere Vorschriften zu Besatzmaßnahmen und zur Bestellung des Fischereiaufsichtsorgan.. lesen Sie bitte im Steir. Fischereigesetz nach.


7. Mitgliedschaft

Ich möchte meine Mitgliedschaft kündigen. Wann kann ich das bekannt geben?

Die Mitgliedschaft ist jährlich zum Jahresende (spätestens am 31.12.) schriftlich per Mail oder Post zu kündigen. Kündigungen unter dem Jahr können erst für das kommende Jahr geltend gemacht werden. Dies sehen unsere Verbandsstatuten vor.